Mehr als nur
eine Schule.
Swiss Marketing Academy - AGB

AGB

1.) Die SMA verpflichtet sich, die schulischen Leistungen (Dienstleistung) gemäss Ausschreibung entsprechend umzusetzen und ist bestrebt, nach bestem Wissen und Gewissen die Studenten durch den Schulstoff zu führen und auf die stattfindenden Prüfungen vorzubereiten. Eine Garantie für ein Bestehen von Prüfungen gibt es nicht. Weder für eidgenössische noch für interne Prüfungen. Wird eine Prüfung nicht bestanden, so ist die SMA nicht verpflichtet, die Studenten nochmals in den nächsten Lehrgang aufzunehmen. Auch nicht unter Kostenfolge für den Studenten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich einen Kurs ganz oder punktuell zu wiederholen; in Absprache mit der Schulleitung. Dies gilt für interne Abschlüsse, genauso wie für eidgenössische Prüfungen.

2.) Die in der Ausschreibung der Kurse angegebene Unterrichtsstundenzahl ist das Soll. Von Studenten gewünschte Zusatzstunden oder Privatlektionen können gegen Aufpreis in Absprache mit der Schulleitung jederzeit vereinbart werden. Die in den Kursen enthaltenen Lektionen genügen für die Erreichung der Lernziele. Fehlt ein Student in den Lektionen, ist die Schule zu keinen zusätzlichen, kostenlosen Lektionen verpflichtet. Fehlt ein Student mehr als 20% der Unterrichtslektionen, so ist der Prüfungserfolg in Frage gestellt. Die SMA wird sich erlauben, Studenten welche über 20% der Unterrichtslektionen fehlen, nicht auf den Statistiken zu führen. Nicht zeitgerecht – nach Lehrplan – eingereichte Hausaufgaben werden nicht nachkorrigiert.

3.) Das Schulmaterial, welches abgegeben wird, ist im Schulgeld inbegriffen und reicht vom Inhalt her für das Abdecken der Prüfungsleitlinien. Dies gilt auch für weiterreichende Literatur.

4.) Die Kursanmeldung gilt als definitiv und ist nach Eingang nicht mehr aufkündbar. Die SMA behält sich das Recht vor, den Kurs infolge schlechter Auslastung bis 4 Tage vor Kursstart abzusagen. Somit ist der Vertrag für beide Seiten nichtig. Der angemeldete Student erhält jedoch das Recht, am nächstmöglichen Kurs definitiv teilzunehmen. Für die Abklärung der eidg. Prüfungszulassungen ist der Student rechtzeitig selbst verantwortlich. Wird diese Leistung durch die SMA im Vorfeld erbracht oder bei def. Anmeldung zur eidg. Prüfung, so verrechnet die SMA CHF 300.- für die Umtriebe. Eine Garantie auf die Zulassung für eidg. Prüfungen existiert seitens des Studenten nicht, insbesondere wenn die Unterlagen zu spät oder unvollständig eingereicht werden.

5.) Nichtteilnahme am Unterricht oder dessen Abbruch entbindet nicht von der vollständigen Zahlung der Schulgelder, bzw. von vereinbarten Teilzahlungen. Die Schulgeldzahlung hat vollumfänglich zu erfolgen, da die SMA die Kurse voll belegen und die Plätze durch Rücktritt vor oder während des Kurses nicht weiter besetzen kann. Es werden innerhalb der Kurse auch keine einzelnen Positionen rückerstattet (z.B. infolge Nichtteilnahme). Dies gilt für Lektionen, wie auch Seminare oder Zusatzangebote. Wird der Kurs nach erfolgter Anmeldung nicht angetreten und bezahlt, wird die Zahlung über ein Inkassobüro ohne weitere Zahlungsaufforderung seitens SMA eingefordert.

6.) Es besteht seitens SMA keine Verpflichtung sich um die Kantonsbeiträge oder –subventionen für Bildungslehrgänge zu kümmern. Dies ist vollumfänglich Sache des Studenten. Die SMA unterstützt die Studenten hierbei durch Verweise auf die einschlägigen Formulare. Solange die Bildungsbeiträge oder –subventionen seitens der Kantone nicht gesprochen sind, besteht seitens des Studenten kein Anspruch auf die ausgwiesenen Beiträge – es gelten die Kurskosten, wie ohne Beiträge oder Subventionen. Solange die Beiträge oder Subventionen der Kantone nicht gesprochen sind, werden Kursgelder vollumfänglich verrechnet. Erhält die SMA die Beiträge oder Subventionen der Kantone nachträglich, werden diese dem Studenten innert 30 Tagen nach Zahlungseingang gutgeschrieben. Es gelten immer die von den Kantonen für die einzelnen Lehrgänge gesprochenen Beiträge oder Subventionen – diese können von der SMA publizierten Beiträge oder Subventionen abweichen.

7.) Die Kursgeldzahlung erfolgt an die SMA innert 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Die Zahlung der Kurskosten hat spätestens am ersten Schultag erfolgt zu haben.

8.) Bei Kursgeldratenzahlung ist die erste Rate nach Anmeldung und Erhalt der Rechnung sofort, die zweite bis zum ersten Monat des Schulbetriebes zu leisten. Anschliessend bis zum 1. Tag des Folgemonates. Bei Ratenzahlung erfolgt ein Zuschlag von fünf bis dreizehn Prozent des Kursgeldes. Folgekosten für Mahnwesen bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung werden separat nach Aufwand berechnet (briefliche Mahnung Fr. 50.-, eingeschriebene briefliche Mahnung CHF 70.–). Gerät ein Student in Verzug, so wird er einmal an den Ausstand erinnert. Ist der Ausstand, bzw. die Fälligkeit über 60 Tage und wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, wird der gesamte noch geschuldete Betrag des Schulgeldes innert 10 Tagen zur Zahlung fällig. Die Forderungen werden ohne weitere Zahlungsaufforderungen an eine Treuhandgesellschaft übergeben. Für die Einforderungen von Bundesbeiträgen und deren Höhe ist die SMA weder zuständig noch verantwortlich. Das Ausfüllen der einschlägigen Formulare für die Einforderung der Bundesbeiträge kann den Studenten mit CHF 50.- in Rechnung gestellt werden. Für die Einforderung der Kantonsbeiträge und deren Höhe ist die SMA weder zuständig noch verantwortlich. Die Auszahlung der Kantonsbeiträgen an die Studenten erfolgt frühestens 2 Monate nach Erhalt der Gelder vom Kanton an die SMA.

9.) Für Kursverschiebungen – nicht Abbruch – um max. 24 Monate werden administrative Kosten und Schadloshaltung in der Höhe von Fr. 2‘400.- verrechnet. Kursverschiebungen sind nur möglich, wenn genügend Plätze in Alternativlehrgängen verfügbar sind. Bereits getätigte Zahlung werden dem neuen Lehrgang zugerechnet. Die Kursverschiebungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Für bereits erfolgte Anmeldungen an eidg. Prüfungen ist der Student selbst zuständig.

10.) Wenn der Student beim Lehrgangsgeldbezahlenden Arbeitgeber eingewilligt hat und der Arbeitgeber oder der Student dies mittels Bestätigung belegen kann, so sind die Schulen berechtigt, Anwesenheiten, Noten und Prüfungsteilnahmen an den Arbeitgeber zu dokumentieren und rapportieren, sofern dieser dies wünscht. Auskünfte über Anwesenheiten, Noten und Prüfungsteilnahmen an Arbeitgeber können durch die Schulen – je nach Aufwand – auch unter Voranzeige der Kosten verrechnet werden.

11.) Bei Exkursionen, Ausflügen oder Reisen als Student der SMA ist die Versicherung immer Sache des Studenten. Fotos von Studenten oder dem Schulbetrieb dürfen von der SMA für kommerzielle Zwecke (Werbung, Promotion) uneingeschränkt genutzt werden.

11a.) Administrative Abläufe z.B. der Verlust von Dokumenten und die neu Ausstellung eines Zertifikats oder einem internen SMA-Diplom werden für eine Neuausstellung Fr. 120.—verrechnet. Ebenfalls erlauben wir uns für Gesuche Und diverse Schreiben, bis zu Fr. 50.—je nach Aufwand zu verrechnen.

12.) Preisänderungen bleiben vorbehalten, es gelten die Preise für die Studenten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung auf der Homepage der SMA publiziert sind. Weichen diese Preise von der Ausschreibung in der Ausbildungsfibel ab, so werden die Studenten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Interessenten für einen Lehrgang, welche sich vor einer Preiserhöhung für einen Lehrgang interessierten, werden nach bester Möglichkeit über diesen Umstand informiert.

13.) Die Bearbeitung persönlicher Daten durch die SMA erfolgt nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes und nach der Datenschutzerklärung der Vantage-Gruppe, welche unter https://www.vantage.ch/datenschutz/ abgerufen werden kann. Mit der Anmeldung erklärt sich der Studierende einverstanden, dass die SMA oder eine andere Gesellschaft der Vantage-Gruppe die Daten (Personendaten, gebuchte Lehrgänge, Zahlungsmoral usw.) für Administration, Marketing, Werbung usw. speichern und verwenden kann. Adressangaben können im Rahmen der Schulorganisation, z.B. als Klassenliste, veröffentlicht und im Rahmen des Schulbetriebes weitergegeben werden (z.B. für Bücherbestellungen). Der Studierende hat jederzeit das Recht, Werbung von der SMA oder einer anderen Gesellschaft der Vantage-Gruppe abzulehnen. Der Studierende erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die SMA in Schulungsräumen und an schulrelevanten Veranstaltungen gemachte Fotos oder Videos sowie die Namen und Vornamen im Internet sowie insbesondere in sozialen Medien während der Dauer des Bildungsvertrags und fünf Jahre darüber hinaus entschädigungslos verwenden darf.

14.) Gerichtsstand ist Zürich.